Per 1. Januar 2024 ermittelte die Beschwerdegegnerin, ausgehend von denselben Werten, jedoch unter Berücksichtigung eines 20%igen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Art. 26bis Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung), sodann einen Invaliditätsgrad von 63 %.