4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der angefochtenen Verfügung per 1. Februar 2023 ein Valideneinkommen von Fr. 71'238.00 und (unter anderem unter Berücksichtigung eines 10%igen Abzugs vom Tabellenlohn gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 in Kraft gestandenen Fassung) ein Invalideneinkommen von Fr. 29'700.00. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 41'538.00 resultierte ein Invaliditätsgrad von 58 %. Per 1. Januar 2024 ermittelte die Beschwerdegegnerin, ausgehend von denselben Werten, jedoch unter Berücksichtigung eines 20%igen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Art.