Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Juni 2022 (sechs Monate nach der Anmeldung vom 15. Dezember 2021 [VB 5]; Art. 29 Abs. 1 IVG) nicht eingliederungsfähig gewesen wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen. RAD-Arzt Dr. med. C._____ führte in seiner "Beurteilung im Eingliederungsprozess" vom 6. Dezember 2022 aus, in einer angepassten Tätigkeit bestehe seit dem 2. Februar 2022 eine 20%ige Arbeitsfähigkeit, welche innerhalb eines Jahres (mit dem Ziel von 80%-100%) gesteigert werden könne (VB 46).