3.2. Gemäss dem seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1bis IVG wird eine Rente nach Art. 28 Abs. 1 IVG nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung nicht ausgeschöpft sind. Kann die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden, so greift der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) bzw. "Eingliederung statt Rente". Ein Rentenanspruch kann nur dann bejaht werden, wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen;