2.2. Die Beurteilungen der RAD-Ärzte werden vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und geben auch mit Blick auf die Akten zu keinen weiteren Ausführungen Anlass. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Rentenbeginn sei bereits auf den 1. Juni 2022 festzusetzen, da in diesem Zeitpunkt (noch) keine Eingliederungsfähigkeit bestanden habe (Beschwerde S. 4 ff.).