Die übrigen Diagnosen würden bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hingegen keine Rolle spielen. In Anbetracht der vorhandenen Osteoporose und der dadurch entstandenen Wirbelfrakturen mit einer ausgeprägten Schmerzsymptomatik in Ruhe und in Belastung sei die angestammte Tätigkeit als Gipser nicht mehr zumutbar. Leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit regelmässigem Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen und ohne -4- Zwangshaltungen für die Wirbelsäule seien in einem 50%-Pensum zumutbar. Eine wesentliche Besserung und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit seien kaum zu erwarten (VB 67).