Dr. med. D._____ führte in seiner Aktenbeurteilung vom 5. Dezember 2023 zusammengefasst aus, zwischenzeitlich seien die beruflichen Massnahmen abgebrochen worden. Gemäss Bericht Integration vom 31. Januar 2023 habe der Beschwerdeführer körperlich leichte Arbeiten verrichtet. Mit der schweren Osteoporose bei Zustand nach Frakturen liege ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vor, der eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit medizinisch plausibel begründe. Entgegen der Prognose in der Beurteilung des RAD vom 16. Dezember 2022 [recte: 6. Dezember 2022] habe die Arbeitsfähigkeit nicht über ein Pensum von vier Stunden täglich gesteigert werden können.