Die angestammte Tätigkeit als Gipser sei dem Beschwerdeführer seit dem 7. April 2021 und prognostisch auch in Zukunft aufgrund der Osteoporose und der Wirbelfrakturen mit ausgeprägter Schmerzsymptomatik in Ruhe und Belastung nicht mehr zumutbar. In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit regelmässigem Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen sowie ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule sei der Beschwerdeführer seit dem 2. Februar 2022 zu 20 % arbeitsfähig. Innerhalb eines Jahres könne die Arbeitsfähigkeit langsam gesteigert werden mit dem Ziel einer 80-100%igen Arbeitsfähigkeit (VB 46 S. 1 f.).