1. Der 1964 geborene Beschwerdeführer war zuletzt als Gipser tätig gewesen, als er sich am 15. Dezember 2021 aufgrund von Beschwerden an der Wirbelsäule zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) anmeldete. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin verschiedene Abklärungen, zog die Akten der Unfallversicherung bei und hielt Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die Beschwerdegegnerin am 12. April 2024 die Zusprache einer Rente von 58 % einer ganzen Invalidenrente ab 1. Februar 2023 und ab 1. Januar 2024 einer solchen von 63 % einer ganzen Invalidenrente.