Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.254 / pm / bs Art. 48 Urteil vom 23. April 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Viktor Estermann, Rechtsanwalt, Sempacherstrasse 6, Postfach, 6002 Luzern Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 12. April 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1964 geborene Beschwerdeführer war zuletzt als Gipser tätig gewe- sen, als er sich am 15. Dezember 2021 aufgrund von Beschwerden an der Wirbelsäule zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) anmeldete. Die Beschwerde- gegnerin tätigte daraufhin verschiedene Abklärungen, zog die Akten der Unfallversicherung bei und hielt Rücksprache mit dem Regionalen Ärztli- chen Dienst (RAD). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die Beschwerdegegnerin am 12. April 2024 die Zusprache einer Rente von 58 % einer ganzen Invalidenrente ab 1. Februar 2023 und ab 1. Januar 2024 einer solchen von 63 % einer ganzen Invalidenrente. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2024 frist- gerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12.04.2024 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei rückwirkend ab dem 01.06.2022 eine un- befristete und betragsmässig höhere Dreiviertels-IV-Rente (mit Aus- nahme des Zeitraums zwischen dem 01.10.2022 bis 31.01.2023) zuzu- sprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin" 2.2. Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. Februar 2025 wurde die be- rufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers zum Verfahren beige- laden und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde- führer mit Verfügung vom 12. April 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 81) zu Recht vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 eine -3- Rente von 58 % einer ganzen Invalidenrente und ab dem 1. Januar 2024 eine Rente von 63 % einer ganzen Invalidenrente zugesprochen hat. 2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Berichte der RAD-Ärzte Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates, vom 6. Dezember 2022 sowie von Dr. med. D._____, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 5. Dezember 2023. Im Bericht vom 6. Dezember 2022 führte Dr. med. C._____ aus, aufgrund eines Sturzes habe sich der Beschwerdeführer am 7. April 2021 eine Rü- ckenkontusion zugezogen. In der MRI-Untersuchung vom 22. April 2021 hätten sich diverse Wirbelfrakturen von Th12-L5 gezeigt und weitere Un- tersuchungen hätten einen Verdacht auf Osteoporose ergeben. Die ange- stammte Tätigkeit als Gipser sei dem Beschwerdeführer seit dem 7. April 2021 und prognostisch auch in Zukunft aufgrund der Osteoporose und der Wirbelfrakturen mit ausgeprägter Schmerzsymptomatik in Ruhe und Belas- tung nicht mehr zumutbar. In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit regelmässigem Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen sowie ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule sei der Beschwerdeführer seit dem 2. Februar 2022 zu 20 % arbeitsfähig. Innerhalb eines Jahres könne die Arbeitsfähigkeit langsam gesteigert werden mit dem Ziel einer 80-100%igen Arbeitsfähigkeit (VB 46 S. 1 f.). Dr. med. D._____ führte in seiner Aktenbeurteilung vom 5. Dezember 2023 zusammengefasst aus, zwischenzeitlich seien die beruflichen Massnah- men abgebrochen worden. Gemäss Bericht Integration vom 31. Januar 2023 habe der Beschwerdeführer körperlich leichte Arbeiten verrichtet. Mit der schweren Osteoporose bei Zustand nach Frakturen liege ein Gesund- heitsschaden mit Krankheitswert vor, der eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit medizinisch plausibel begründe. Entgegen der Prog- nose in der Beurteilung des RAD vom 16. Dezember 2022 [recte: 6. Dezember 2022] habe die Arbeitsfähigkeit nicht über ein Pensum von vier Stunden täglich gesteigert werden können. Die Einschränkungen seien mit den anhaltenden, belastungsabhängigen Schmerzen im Wirbelsäulen- bereich begründet worden. Diese seien mit den vorliegenden aktuellen me- dizinischen Berichten ausreichend begründet und dokumentiert. Die übri- gen Diagnosen würden bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hingegen keine Rolle spielen. In Anbetracht der vorhandenen Osteoporose und der dadurch entstandenen Wirbelfrakturen mit einer ausgeprägten Schmerz- symptomatik in Ruhe und in Belastung sei die angestammte Tätigkeit als Gipser nicht mehr zumutbar. Leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit regelmässigem Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen und ohne -4- Zwangshaltungen für die Wirbelsäule seien in einem 50%-Pensum zumut- bar. Eine wesentliche Besserung und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit seien kaum zu erwarten (VB 67). 2.2. Die Beurteilungen der RAD-Ärzte werden vom anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und geben auch mit Blick auf die Akten zu keinen weiteren Ausführungen Anlass. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Rentenbeginn sei bereits auf den 1. Juni 2022 festzusetzen, da in diesem Zeitpunkt (noch) keine Eingliede- rungsfähigkeit bestanden habe (Beschwerde S. 4 ff.). 3.2. Gemäss dem seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1bis IVG wird eine Rente nach Art. 28 Abs. 1 IVG nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung nicht ausgeschöpft sind. Kann die Er- werbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden, so greift der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) bzw. "Eingliederung statt Rente". Ein Rentenanspruch kann nur dann bejaht werden, wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen; andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungs- massnahmen anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 6.2.4 mit Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts 9C_108/2012 vom 5. Juni 2012 E. 2.2.1 und 9C_99/2010 vom 6. Dezem- ber 2010 E. 3.1). Nach der gesetzlichen Konzeption kann deshalb eine Rente vor Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person we- gen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_194/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 3.5). Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbe- ginns im Juni 2022 (sechs Monate nach der Anmeldung vom 15. Dezember 2021 [VB 5]; Art. 29 Abs. 1 IVG) nicht eingliederungsfähig gewesen wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen. RAD-Arzt Dr. med. C._____ führte in seiner "Beurteilung im Eingliederungsprozess" vom 6. Dezember 2022 aus, in einer angepassten Tätigkeit bestehe seit dem 2. Februar 2022 eine 20%ige Arbeitsfähigkeit, welche innerhalb eines Jahres (mit dem Ziel von 80%-100%) gesteigert werden könne (VB 46). Mit Mitteilung vom 29. Sep- tember 2022 war dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für ein Aufbau- training (beginnend mit einem Pensum von zwei Stunden pro Tag mit dem Ziel von fünf Stunden täglich an fünf Arbeitstagen) gewährt worden (VB 37). -5- Dem Abschlussbericht Integration vom 31. Januar 2023 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer täglich vier Stunden körperlich leichte, aus- schliesslich im Sitzen ausgeführte Arbeiten, unter anderem auch Montage- arbeiten, verrichtet habe. Die Eingliederung werde vorerst abgeschlossen und angesichts der gesundheitlichen Situation seien keine weiteren beruf- lichen Massnahmen angezeigt (VB 47 S. 2). Eingliederungsmassnahmen wurden nach Lage der Akten somit durchgeführt und per 31. Januar 2023 abgeschlossen. Somit konnte ein Rentenanspruch in Übereinstimmung mit der oben dargelegten Rechtslage erst nach diesem Datum entstehen. Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch daher zu Recht per 1. Februar 2023 geprüft. 4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der angefochtenen Verfügung per 1. Februar 2023 ein Valideneinkommen von Fr. 71'238.00 und (unter ande- rem unter Berücksichtigung eines 10%igen Abzugs vom Tabellenlohn ge- mäss Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 in Kraft gestande- nen Fassung) ein Invalideneinkommen von Fr. 29'700.00. Bei einer Er- werbseinbusse von Fr. 41'538.00 resultierte ein Invaliditätsgrad von 58 %. Per 1. Januar 2024 ermittelte die Beschwerdegegnerin, ausgehend von denselben Werten, jedoch unter Berücksichtigung eines 20%igen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Art. 26bis Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung), sodann einen Invaliditätsgrad von 63 %. Der Beschwerdeführer ist sowohl mit dem ermittelten Valideneinkommen als auch mit dem "Ausgangsinvalideneinkommen" einverstanden (Be- schwerde S. 6 unten). Allerdings bringt er vor, es sei ihm bei der Festset- zung des Invalideneinkommens aufgrund des per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 26bis Abs. 3 IVV, welcher unter anderem einen Pauschalab- zug vom Tabellenlohn von 10 % vorsieht, sowie aufgrund seines Aufent- haltsstatus, des fortgeschrittenen Alters und seiner mangelnden "Sprach- fähigkeit" ein höherer Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren (Beschwerde S. 6 ff.). 4.2. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten zu- mutbar sind, stellt keinen Grund für einen leidensbedingten Abzug dar, zu- mal der Tabellenlohn im hier zugrunde zu legenden Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_628/2021 vom 23. Januar 2023 E. 5.3). Ebenso wenig vermag das Alter des Beschwerdeführers einen leidensbe- dingten Abzug zu rechtfertigen. Denn insbesondere im Bereich der Hilfsar- beiten muss sich ein fortgeschrittenes Alter auf dem hypothetischen aus- geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) praxisgemäss nicht zwingend lohnsenkend auswirken. Gerade Hilfsarbeiten werden auf dem massge- -6- benden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 S. 26 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.3). Ebenfalls nicht abzugsrelevant sind die angeführten sprachlichen Schwierigkeiten, da Hilfsarbeitertätigkei- ten keine guten Kenntnisse der deutschen Sprache erfordern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 6.3 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_695/2018 vom 13. März 2019 E. 5.3). Betreffend den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung darauf hinzuweisen, dass Männer mit Niederlassungsbewilligung C ohne Kaderfunktion zwar weniger als Schweizer verdienen (vgl. die Tabelle TA12, Monatlicher Bruttolohn, Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Ge- schlecht, des Jahres 2020), aber mehr als den für die Invaliditätsbemes- sung herangezogenen Zentralwert (vgl. die Tabelle TA1 des Jahres 2020; Urteil des Bundesgerichts 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E. 6.3). Des Weiteren resultiert gemäss der Tabelle TA12 des Jahres 2020 bei Männern mit Niederlassungsbewilligung C ohne Kaderfunktion ein Minderverdienst von 2.2 % im Vergleich zum Total des Medianlohnes für Männer ohne Ka- derfunktion. Dies stellt alleine keine überproportionale Lohneinbusse dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_166/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 6.2.2). Wenn der Beschwerdeführer schliesslich beantragt, es sei ihm bereits per Februar 2023 ein zusätzlicher genereller Abzug aufgrund der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung von Art 26bis Abs. 3 IVV zu gewähren, ist schliesslich auf die allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Rechts hinzuweisen, wonach bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht dieje- nigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (vgl. etwa BGE 148 V 174 E. 4.1 S. 178 unter anderem mit Hinweis auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den alt- rechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Nor- men zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_141/2024 vom 3. September 2024 E. 3.1). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin per Februar 2023 keinen über den Abzug von 10 % (aufgrund des verbliebenen 50%-Pensums) hinausgehenden Pauschalabzug im Sinne der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV vorge- nommen hat. -7- Gesamthaft ist somit kein höherer als der von der Beschwerdegegnerin ge- währte Abzug von 10 % per 1. Februar 2023 (vgl. Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 in Kraft gestandenen Fassung) bzw. von 20 % per 1. Januar 2024 angezeigt. Die übrige Ermittlung des Invaliditätsgrades wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach diese nicht korrekt wäre. 5. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, soweit die Beschwerdegeg- nerin die Rentenhöhe nicht anhand der Werte für eine Dreiviertelsrente, sondern prozentgenau (in Bezug auf eine ganze Rente), bestimmt habe, führe dies zu einer erheblichen finanziellen Schlechterstellung (Be- schwerde S. 13; vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2). Diesbezüglich ist darauf hin- zuweisen, dass der per 1. Januar 2022 in Kraft getretene und vorliegend anwendbare Art. 28b Abs. 2 IVG bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 Pro- zent eine prozentgenaue Ermittlung des Invaliditätsgrads vorschreibt, wes- halb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Das entsprechende Vor- gehen der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu beanstanden. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdefüh- rer mit Verfügung vom 12. April 2024 zu Recht vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 eine Rente von 58 % einer ganzen Invalidenrente und ab dem 1. Januar 2024 eine Rente von 63 % einer ganzen Invaliden- rente zugesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzu- weisen. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. -8- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 23. April 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Meier