5.5. An diesem Ergebnis ändert sich – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt (VB 57/3) – auch unter Geltung des ab 1. Januar 2024 geltenden Rechts (vgl. Art. 26bis Abs. 3 IVV) nichts. Die vorzunehmende Neuberechnung per Januar 2024 ergibt einen Gesamtinvaliditätsgrad von (aufgerundet) 37 % (Invalideneinkommen: Fr. 21'695.00; Erwerbseinbusse: Fr. 26'733.00, Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich: 55.20 %). 6. 6.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente mit Verfügung vom 8. April 2024 im Ergebnis zu Recht verneint, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.