Das Invalideneinkommen beträgt demnach Fr. 24'406.00 (= Fr. 27'118.00 x 0.9). Im Übrigen würde die Gewährung eines 20%igen Abzugs vom Tabellenlohn ohnehin nichts am Ergebnis eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades ändern (vgl. E. 5.5.). 5.4.3. Nach dem Dargelegten ist der von der Beschwerdegegnerin per 1. März 2023 vorgenommene Einkommensvergleich unter Ermittlung einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 49.60 % (= [Fr. 48'428.00 – Fr. 24'406.00] / Fr. 48'428.00) sowie eines rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrades von 34 % (= 49.60 % x 50 % + 18.5 % x 50%) im Ergebnis zu bestätigen.