Vor diesem Hintergrund rechtfertigt der Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin keine Vornahme eines Abzugs. Einfache und repetitive Tätigkeiten, auf welche sich das angewandte Kompetenzniveau 1 bezieht, erfordern sodann weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_668/2023 vom 18. März 2024 E. 7.2; 9C_418/2017 vom 30. Oktober 2017). Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht keinen über den wegen Teilzeitarbeit gewährten hinausgehenden Abzug vom Tabellenlohn gewährt. Das Invalideneinkommen beträgt demnach Fr. 24'406.00 (= Fr. 27'118.00 x 0.9).