Valideneinkommen und die dafür verantwortlichen wirtschaftlichen Faktoren (Beschwerde S. 5 f.) wurden bereits bei der Parallelisierung nach Art. 26 Abs. 2 IVV berücksichtigt und können nicht zusätzlich zur Begründung eines Abzugs vom Tabellenlohn herangezogen werden (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2 S. 305). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt der Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin keine Vornahme eines Abzugs.