5.4.2. Soweit sich die Beschwerdeführerin für die Begründung eines höheren als des von der Beschwerdegegnerin gewährten 10%igen pauschalen Teilzeitabzugs auf die Ergebnisse der BASS-Studie sowie andere entsprechenden Aufsätze bezieht (Beschwerde S. 5 f.), ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht unter Auseinandersetzung mit den entsprechenden Quellen an der bisherigen Praxis festgehalten hat (BGE 148 V 174, insbesondere E. 9.2 S. 189 ff.). Das zuvor erzielte unterdurchschnittliche - 11 -