5.3. Bei der Bemessung des Invalideneinkommens ist grundsätzlich auf den Totalwert der Tabelle TA1 abzustellen ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_284/2023 vom 28. Februar 2024 E. 3.3.2; 8C_695/2015 vom 19. November 2015 E. 4.2). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, von diesem Grundsatz abzuweichen, zumal der Totalwert höher ausfällt als der in der angefochtenen Verfügung zur Festsetzung des (Validen- und) - 10 -