5.2. Bei der Bestimmung des Valideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin aufgrund der Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin festgestellt, dass der zuletzt ausgerichtete Lohn mehr als 5 % unter dem einschlägigen Tabellenwert lagen, weshalb eine Parallelisierung vorgenommen und ein Einkommen von Fr. 48'428.00 (95 % des einschlägigen Tabellenwertes [LSE 2020, TA1, Position 55-56, Frauen, Kompetenzniveau 1]) veranschlagt wurde. Das Invalideneinkommen bemass sie anhand desselben Tabellenwertes und zog davon 10 % wegen der Arbeitsfähigkeit von bloss noch 50 % ab (Fr. 22'940.00). Bei Gegenüberstellung dieser Vergleichseinkommen resultierte eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 52.63 %