Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich somit als lückenlos abgeklärt, weshalb sich weitere Abklärungen (Beschwerde S. 7 f.) erübrigen (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.). Dass sich der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin angeblich "innert Rechtsmittelfrist nicht in der Lage [sah], seriös die Auswirkungen der psychischen Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen" (Beschwerde S. 7), führt entgegen deren Ausführungen nicht zur Notwendigkeit, bei diesem eine Stellungnahme zur -9- Einschränkung im Haushalt einzuholen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.1 mit Hinweis).