4.3. Die Abklärungsperson hatte Kenntnis der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden psychischen Beeinträchtigungen (vgl. ihre Bezugnahme auf die RAD-Stellungnahme vom 5. Mai 2023 in VB 51/3) und hat in diversen Bereichen entsprechende Einschränkungen im Haushalt festgestellt. So wurde im Bereich der Ernährung einzig eine Einschränkung aus psychischen Gründen wegen Passivität anerkannt (VB 51/5). Ebenso ist die attestierte Einschränkung im Bereich der Wäsche und Kleiderpflege mit Ausnahme des Bügelns psychisch bedingt. Die psychische Situation hat demnach im Abklärungsergebnis ihren Niederschlag gefunden.