Die Invaliditätsbemessung erfolgt bei Nichterwerbstätigen (bzw. bei Teilerwerbstätigen für den Aufgabenbereich) im Regelfall durch eine Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 zweiter Satz IVV), deren Inhalt sich nach den durch die Rechtsprechung für gesetzes- und verordnungskonform erklärten Verwaltungspraxis (Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]) richtet (BGE 130 V 97 E. 3.3.1 S. 99 f.; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 165 zu Art. 28a IVG).