4.2. 4.2.1. Bei im Aufgabenbereich tätigen Versicherten wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; sogenannte spezifische Methode [Betätigungsvergleich]; BGE 130 V 97 E. 3.3.1 S. 99). Als Aufgabenbereich gilt gemäss Art. 27 IVV die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. -7-