4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin führte zur Abklärung der Einschränkung im Haushalt eine Abklärung an Ort und Stelle durch. Die Abklärungsperson ermittelte im Bericht dazu vom 15. Dezember 2023 eine Einschränkung im Haushalt von 18.5 % (VB 51/7). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, ihre Einschränkungen lägen "nicht hauptsächlich im physischen, sondern klarerweise im psychischen" und fielen höher aus. Zu deren Ermittlung sei ein Bericht des behandelnden Psychiaters oder allenfalls ein Gutachten einzuholen (Beschwerde S. 7 f.).