Die Beschwerdegegnerin ist demnach für die Bestimmung des Verhältnisses zwischen Erwerbsund Aufgabenbereich zu Recht von einer je hälftigen Betätigung ausgegangen, wie sie dies bereits in der Verfügung vom 29. September 2008 entsprechend festgehalten hatte. Weitere Abklärungen in dieser Hinsicht (Beschwerde S. 10 f.) erweisen sich als entbehrlich, zumal im jetzigen Verfahrensstadium von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann (Beschwerde S. 11) ohnehin keine freien, von sozialversicherungsrechtlich motivierten Überlegungen unabhängigen Aussagen zu erwarten wären (vgl. E. 3.2.).