Die (gänzliche) Absenz vom Arbeitsmarkt ist nach dem Dargelegten als nicht invaliditätsbedingt, mithin freiwillig, zu betrachten. Die Beschwerdegegnerin ist demnach für die Bestimmung des Verhältnisses zwischen Erwerbsund Aufgabenbereich zu Recht von einer je hälftigen Betätigung ausgegangen, wie sie dies bereits in der Verfügung vom 29. September 2008 entsprechend festgehalten hatte.