__ gingen in einem Bericht vom 18. August 2021 gar davon aus, die eigen- und aktenanamnestisch beschriebene depressive Störung erscheine "offensichtlich seit vielen Jahren remittiert" (VB 37/61). Vor diesem Hintergrund erscheint es nahezu ausgeschlossen, dass die ihre Arbeitsfähigkeit während über einer Dekade nicht verwertende Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nunmehr eine Erwerbstätigkeit im Vollzeitpensum ausüben würde. Die (gänzliche) Absenz vom Arbeitsmarkt ist nach dem Dargelegten als nicht invaliditätsbedingt, mithin freiwillig, zu betrachten.