Beschwerdeführerin während mehr als zehn Jahren aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, die ihr attestierte Restarbeitsfähigkeit auszuschöpfen. Es ist vielmehr daran zu erinnern, dass der behandelnde Psychiater eine (ohnehin lediglich 50%ige) Einschränkung (mindestens) ab Februar 2020 bescheinigte (VB 42/2). Die F._____ gingen in einem Bericht vom 18. August 2021 gar davon aus, die eigen- und aktenanamnestisch beschriebene depressive Störung erscheine "offensichtlich seit vielen Jahren remittiert" (VB 37/61).