Im Übrigen spricht die bisherige Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin mit grosser Deutlichkeit gegen eine Vollerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall. Der Beschwerdeführerin war es seit 2008 durchgängig zumutbar, einer Erwerbstätigkeit im Umfang von (mindestens) 50 % nachzugehen, ohne dass sie diese Möglichkeiten auch nur ansatzweise ausgeschöpft hätte. Vielmehr tat sie bereits anlässlich des Erstgesprächs Frühintegration am 17. März 2008 die Einschätzung kund, nicht an beruflichen Massnahmen interessiert zu sein, da sie nicht mehr arbeiten könne (VB 13/8), und hat trotz attestierter 50%igen Arbeitsfähigkeit ihre damalige Arbeit nicht wieder aufgenommen (VB 6/7 f.).