Insbesondere erscheint es angesichts der Frühpensionierung des Ehemannes einleuchtend, dass die Beschwerdeführerin seither ebenfalls nicht vollschichtig erwerbstätig wäre, zumal dieser gemäss Angaben der Beschwerdeführerin ohnehin nicht in der Lage ist, sich ausser am Grill selbst eine Mahlzeit zuzubereiten oder auch schon nur bei der Zubereitung behilflich zu sein (VB 51/4). Im Übrigen spricht die bisherige Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin mit grosser Deutlichkeit gegen eine Vollerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall.