3.4. Die anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle getätigten Ausführungen erscheinen schlüssig. Es sind keine Gründe ersichtlich, von der von der Abklärungsperson empfohlenen Bemessungsmethode mit je 50%iger Betätigung im Haushalt und im Erwerbsbereich abzuweichen. Insbesondere erscheint es angesichts der Frühpensionierung des Ehemannes einleuchtend, dass die Beschwerdeführerin seither ebenfalls nicht vollschichtig erwerbstätig wäre, zumal dieser gemäss Angaben der Beschwerdeführerin ohnehin nicht in der Lage ist, sich ausser am Grill selbst eine Mahlzeit zuzubereiten oder auch schon nur bei der Zubereitung behilflich zu sein (VB 51/4).