Auf die Rückfrage der Abklärungsperson, weshalb im Fragebogen eine 100%ige Erwerbstätigkeit angegeben worden sei, antwortete die Beschwerdeführerin, die Frage falsch verstanden zu haben. Sie hätte früher gerne in diesem Pensum gearbeitet, heute sei sie jedoch 58 Jahre alt und würde nur noch zu 50 % arbeiten. Zudem sei ihr Ehemann frühpensioniert (VB 51/3).