Die Beschwerdeführerin gab im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt vom 9. Dezember 2022 an, sie wäre im Gesundheitsfall seit sieben Jahren in einem 100%-Pensum erwerbstätig (VB 40/2). Anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom 5. Dezember 2023 hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie wäre heute ohne gesundheitliche Einschränkung weiterhin in einem ausserhäuslichen Pensum von 50 % erwerbstätig. Auf die Rückfrage der Abklärungsperson, weshalb im Fragebogen eine 100%ige Erwerbstätigkeit angegeben worden sei, antwortete die Beschwerdeführerin, die Frage falsch verstanden zu haben.