3.2. Der Status einer versicherten Person bestimmt sich nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich diese befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre (Art. 24septies Abs. 1 IVV). Die versicherte Person gilt als erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 1 IVG, wenn sie im -4-