3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, die Beschwerdeführerin ginge im Gesundheitsfall im Umfang von 50 % einer Erwerbstätigkeit nach und wäre im Umfang der übrigen 50 % im Haushalt tätig (VB 57/1, 3 f.). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie wäre im Gesundheitsfall zu einem höheren Grad erwerbstätig (Beschwerde S. 8 ff.).