angesichts der betreffend einer solchen Gesundheitsbeeinträchtigung ergangenen Rechtsprechung (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 S. 55 mit Hinweisen) sowie der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Optionen (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f. sowie E. 4.4.2 S. 304) als grosszügig bemessen. Zugunsten der Beschwerdeführerin wird indes einstweilen auf diesbezügliche Weiterungen verzichtet und nachfolgend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (sowohl) in (deren angestammten als auch) einer angepassten Tätigkeit ausgegangen.