2. 2.1. Betreffend die Einschränkung im Erwerbsbereich stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilung des RAD- Arztes Dr. med. C._____, Praktischer Arzt, vom 5. Mai 2023. Dieser hielt fest, die Feststellungen in den ihm vorliegenden Arztberichten seien sachlich fundiert und nachvollziehbar sowie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einleuchtend. Es bestehe demnach seit Februar 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit (VB 48/3).