1.2. Am 7. September 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge Abklärungen in erwerblicher, medizinischer und persönlicher Hinsicht, insbesondere hielt sie Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und nahm eine Abklärung an Ort und Stelle vor. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. April 2024, wobei sie davon ausging, die Beschwerdeführerin würde im Gesundheitsfall zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen und wäre zu 50 % im Haushalt tätig.