Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2024.253 / nb / nl Art. 6 Urteil vom 16. Januar 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 8. April 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 7. Februar 2008 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen In- validenversicherung (IV) an. Diese verneinte einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. September 2008. 1.2. Am 7. September 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge Abklärun- gen in erwerblicher, medizinischer und persönlicher Hinsicht, insbesondere hielt sie Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und nahm eine Abklärung an Ort und Stelle vor. Nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren verneinte sie einen Rentenanspruch der Beschwerdefüh- rerin mit Verfügung vom 8. April 2024, wobei sie davon ausging, die Be- schwerdeführerin würde im Gesundheitsfall zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen und wäre zu 50 % im Haushalt tätig. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 8. April 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Mai 2024 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegeh- ren: " 1. Die angefochtene Verfügung vom 08.04.2024 sei vollumfänglich aufzu- heben und der Beschwerdeführerin sei eine Rente der Invalidenversi- cherung zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Sache zur ordnungsgemässen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. November 2024 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwer- deführerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese liess sich innert Frist nicht vernehmen. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente mit Verfügung vom 8. April 2024 (Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 57) zu Recht verneint hat. 2. 2.1. Betreffend die Einschränkung im Erwerbsbereich stützte sich die Be- schwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilung des RAD- Arztes Dr. med. C._____, Praktischer Arzt, vom 5. Mai 2023. Dieser hielt fest, die Feststellungen in den ihm vorliegenden Arztberichten seien sach- lich fundiert und nachvollziehbar sowie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einleuchtend. Es bestehe demnach seit Februar 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätig- keit (VB 48/3). 2.2. Die Beschwerdeführerin anerkennt diese Arbeitsfähigkeitsbeurteilung als richtig. Diese erscheint zwar insbesondere in psychiatrischer Hinsicht (leichte bis mittelgradige depressive Episode; vgl. VB 48/3) angesichts der betreffend einer solchen Gesundheitsbeeinträchtigung ergangenen Recht- sprechung (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 S. 55 mit Hinweisen) sowie der bisheri- gen Inanspruchnahme therapeutischer Optionen (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f. sowie E. 4.4.2 S. 304) als grosszügig bemessen. Zu- gunsten der Beschwerdeführerin wird indes einstweilen auf diesbezügliche Weiterungen verzichtet und nachfolgend von einer 50%igen Arbeitsfähig- keit der Beschwerdeführerin (sowohl) in (deren angestammten als auch) einer angepassten Tätigkeit ausgegangen. 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, die Beschwerdeführerin ginge im Gesundheitsfall im Umfang von 50 % ei- ner Erwerbstätigkeit nach und wäre im Umfang der übrigen 50 % im Haus- halt tätig (VB 57/1, 3 f.). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie wäre im Ge- sundheitsfall zu einem höheren Grad erwerbstätig (Beschwerde S. 8 ff.). 3.2. Der Status einer versicherten Person bestimmt sich nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich diese befinden würde, wenn sie nicht gesund- heitlich beeinträchtigt wäre (Art. 24septies Abs. 1 IVV). Die versicherte Per- son gilt als erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 1 IVG, wenn sie im -4- Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäf- tigungsgrad von hundert Prozent oder mehr entspricht (Art. 24septies Abs. 2 lit. b IVV). Als nicht erwerbstätig im Sinne von Art. 28a Abs. 2 IVG gilt sie, wenn sie im Gesundheitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde (Art. 24septies Abs. 2 lit. b IVV). Wenn die versicherte Person im Gesund- heitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungs- grad von weniger als hundert Prozent entspricht, liegt Teilerwerbstätigkeit vor (Art. 24septies Abs. 2 lit. c IVV i.V.m. Art. 28a Abs. 3 IVG). Bei im Haushalt tätigen Personen im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Er- ziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die be- ruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun- gen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; Urteil des Bundesgerichts 9C_295/2018 vom 26. Juli 2018 E. 3.1.1 mit Hin- weisen). Es kommt somit nicht nur auf die finanzielle Notwendigkeit an, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder auszubauen (vgl. BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung ent- wickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheits- fall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht üb- liche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; 117 V 194 E. 3b S. 195). Es hat immer eine einlässliche Würdigung der gesamten Verhältnisse des Einzelfalles Platz zu greifen; Erfahrungssätzen kommt in diesem Kontext eine Hilfsfunktion zu (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial- versicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 22 ff. zu Art. 5 IVG mit Hinweisen). Die im Rahmen des Haushaltsabklärungsberichts gemachten Aussagen sind praxisgemäss stärker zu gewichten als spätere, anderslautende Erklärungen, welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein kön- nen (SVR 2017 IV Nr. 2 S. 2 ff., 9C_926/2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; Urteil des Bundesgerichts 8C_133/2022 vom 7. September 2022 E. 4.1.2). 3.3. In sachverhaltlicher Hinsicht ist erstellt, dass die 1965 geborene Beschwer- deführerin Mutter dreier erwachsener Kinder mit den Jahrgängen 1986, 1988 und 1996 ist (VB 27/4). Sie war zwischen September 2001 und März 2008 als Aushilfe im "Badrestaurant" (VB 6/2) der D._____ AG, tätig und erwirtschaftete in dieser Zeit Löhne zwischen Fr. 15'370.00 und Fr. 23'591.00. Anschliessend sind im Individuellen Konto mit Ausnahme von Fr. 1'300.00 zwischen Januar und Juni 2013 bei der E._____ AG keine Einträge mehr verzeichnet (VB 38). Bei der D._____ AG hatte sie ihre Ar- beit im Januar 2008 trotz attestierter 50%iger Arbeitsfähigkeit nicht mehr aufgenommen (VB 6/7 f.). -5- Die Beschwerdeführerin hatte sich (unmittelbar nach Erhalt der Kündigung durch die D._____ AG am 29. Januar 2008 [VB 6/12]) am 7. Februar 2008 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet (VB 5). Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 29. September 2008 lehnte diese das Leistungsbegehren ab, wobei sie von einer 50%igen Erwerbstätigkeit und einer 50%igen Betätigung der Be- schwerdeführerin im Aufgabenbereich ausging (VB 20). Die Beschwerdeführerin gab im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt vom 9. Dezember 2022 an, sie wäre im Gesundheitsfall seit sie- ben Jahren in einem 100%-Pensum erwerbstätig (VB 40/2). Anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom 5. Dezember 2023 hat die Beschwerde- führerin angegeben, sie wäre heute ohne gesundheitliche Einschränkung weiterhin in einem ausserhäuslichen Pensum von 50 % erwerbstätig. Auf die Rückfrage der Abklärungsperson, weshalb im Fragebogen eine 100%ige Erwerbstätigkeit angegeben worden sei, antwortete die Be- schwerdeführerin, die Frage falsch verstanden zu haben. Sie hätte früher gerne in diesem Pensum gearbeitet, heute sei sie jedoch 58 Jahre alt und würde nur noch zu 50 % arbeiten. Zudem sei ihr Ehemann frühpensioniert (VB 51/3). 3.4. Die anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle getätigten Ausführungen er- scheinen schlüssig. Es sind keine Gründe ersichtlich, von der von der Ab- klärungsperson empfohlenen Bemessungsmethode mit je 50%iger Betäti- gung im Haushalt und im Erwerbsbereich abzuweichen. Insbesondere er- scheint es angesichts der Frühpensionierung des Ehemannes einleuch- tend, dass die Beschwerdeführerin seither ebenfalls nicht vollschichtig er- werbstätig wäre, zumal dieser gemäss Angaben der Beschwerdeführerin ohnehin nicht in der Lage ist, sich ausser am Grill selbst eine Mahlzeit zu- zubereiten oder auch schon nur bei der Zubereitung behilflich zu sein (VB 51/4). Im Übrigen spricht die bisherige Erwerbsbiographie der Be- schwerdeführerin mit grosser Deutlichkeit gegen eine Vollerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall. Der Beschwerdeführerin war es seit 2008 durchgängig zumutbar, einer Erwerbstätigkeit im Umfang von (mindestens) 50 % nach- zugehen, ohne dass sie diese Möglichkeiten auch nur ansatzweise ausge- schöpft hätte. Vielmehr tat sie bereits anlässlich des Erstgesprächs Früh- integration am 17. März 2008 die Einschätzung kund, nicht an beruflichen Massnahmen interessiert zu sein, da sie nicht mehr arbeiten könne (VB 13/8), und hat trotz attestierter 50%igen Arbeitsfähigkeit ihre damalige Arbeit nicht wieder aufgenommen (VB 6/7 f.). Inwiefern sich an der dama- ligen Sachlage etwas hätte geändert haben sollen, ist somit nicht ersicht- lich. So fehlen in den Akten entsprechende medizinische Unterlagen, wel- chen für den Zeitraum zwischen der die Erstanmeldung abschliessenden Verfügung im Herbst 2008 und der vorliegend relevanten Zeitspanne bzw. bis ins Jahr 2021 den Schluss nahelegen würden, dass die -6- Beschwerdeführerin während mehr als zehn Jahren aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, die ihr attestierte Restarbeitsfä- higkeit auszuschöpfen. Es ist vielmehr daran zu erinnern, dass der behan- delnde Psychiater eine (ohnehin lediglich 50%ige) Einschränkung (mindes- tens) ab Februar 2020 bescheinigte (VB 42/2). Die F._____ gingen in ei- nem Bericht vom 18. August 2021 gar davon aus, die eigen- und akten- anamnestisch beschriebene depressive Störung erscheine "offensichtlich seit vielen Jahren remittiert" (VB 37/61). Vor diesem Hintergrund erscheint es nahezu ausgeschlossen, dass die ihre Arbeitsfähigkeit während über einer Dekade nicht verwertende Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nunmehr eine Erwerbstätigkeit im Vollzeitpensum ausüben würde. Die (gänzliche) Absenz vom Arbeitsmarkt ist nach dem Dargelegten als nicht invaliditätsbedingt, mithin freiwillig, zu betrachten. Die Beschwerdegegne- rin ist demnach für die Bestimmung des Verhältnisses zwischen Erwerbs- und Aufgabenbereich zu Recht von einer je hälftigen Betätigung ausgegan- gen, wie sie dies bereits in der Verfügung vom 29. September 2008 ent- sprechend festgehalten hatte. Weitere Abklärungen in dieser Hinsicht (Be- schwerde S. 10 f.) erweisen sich als entbehrlich, zumal im jetzigen Verfah- rensstadium von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann (Be- schwerde S. 11) ohnehin keine freien, von sozialversicherungsrechtlich motivierten Überlegungen unabhängigen Aussagen zu erwarten wären (vgl. E. 3.2.). 4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin führte zur Abklärung der Einschränkung im Haus- halt eine Abklärung an Ort und Stelle durch. Die Abklärungsperson ermit- telte im Bericht dazu vom 15. Dezember 2023 eine Einschränkung im Haushalt von 18.5 % (VB 51/7). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, ihre Einschränkun- gen lägen "nicht hauptsächlich im physischen, sondern klarerweise im psy- chischen" und fielen höher aus. Zu deren Ermittlung sei ein Bericht des behandelnden Psychiaters oder allenfalls ein Gutachten einzuholen (Be- schwerde S. 7 f.). 4.2. 4.2.1. Bei im Aufgabenbereich tätigen Versicherten wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; sogenannte spezifische Methode [Betätigungsver- gleich]; BGE 130 V 97 E. 3.3.1 S. 99). Als Aufgabenbereich gilt gemäss Art. 27 IVV die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreu- ung von Angehörigen. -7- Die Invaliditätsbemessung erfolgt bei Nichterwerbstätigen (bzw. bei Teiler- werbstätigen für den Aufgabenbereich) im Regelfall durch eine Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 zweiter Satz IVV), deren Inhalt sich nach den durch die Rechtsprechung für gesetzes- und verordnungskon- form erklärten Verwaltungspraxis (Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]) richtet (BGE 130 V 97 E. 3.3.1 S. 99 f.; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 165 zu Art. 28a IVG). Auszugehen ist dabei vom Grundsatz, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er kei- nerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versi- cherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledi- gung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person we- gen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehöri- gen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haus- halt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Ent- löhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachge- wiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismäs- sige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei ei- ner Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwar- tende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft ein- richten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 ff.). 4.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Abklärungsberichtes ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtli- chen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diag- nosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Wei- ter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei die divergierenden Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüg- lich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschrie- benen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Per- son nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das ge- bietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente -8- Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Be- schwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547; 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468; Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2019 vom 7. Ja- nuar 2020 mit Hinweisen). Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Er- mittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zuge- schnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychi- schen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psy- chisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychi- scher Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergeb- nisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzu- räumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklä- rungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu er- kennen (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468; Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.2 mit Hinweisen; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 241 ff. zu Art. 28a IVG mit weiteren Hinweisen). 4.3. Die Abklärungsperson hatte Kenntnis der bei der Beschwerdeführerin vor- liegenden psychischen Beeinträchtigungen (vgl. ihre Bezugnahme auf die RAD-Stellungnahme vom 5. Mai 2023 in VB 51/3) und hat in diversen Be- reichen entsprechende Einschränkungen im Haushalt festgestellt. So wurde im Bereich der Ernährung einzig eine Einschränkung aus psychi- schen Gründen wegen Passivität anerkannt (VB 51/5). Ebenso ist die at- testierte Einschränkung im Bereich der Wäsche und Kleiderpflege mit Aus- nahme des Bügelns psychisch bedingt. Die psychische Situation hat dem- nach im Abklärungsergebnis ihren Niederschlag gefunden. Die Einschät- zungen der Abklärungsperson sind plausibel, nachvollziehbar begründet, sind bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert und stehen in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben. Klar feststellbare Fehleinschätzungen, welche es erlauben würden, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person einzugreifen, sind nicht er- sichtlich, sodass auf die Einschätzung der Abklärungsperson abgestellt werden kann. Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich somit als lück- enlos abgeklärt, weshalb sich weitere Abklärungen (Beschwerde S. 7 f.) er- übrigen (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.). Dass sich der behandelnde Psy- chiater der Beschwerdeführerin angeblich "innert Rechtsmittelfrist nicht in der Lage [sah], seriös die Auswirkungen der psychischen Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen" (Beschwerde S. 7), führt entgegen deren Ausführungen nicht zur Notwendigkeit, bei diesem eine Stellungnahme zur -9- Einschränkung im Haushalt einzuholen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.1 mit Hinweis). 5. 5.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be- handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invali- deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkom- men). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög- lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.). 5.2. Bei der Bestimmung des Valideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin aufgrund der Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin festgestellt, dass der zuletzt ausgerichtete Lohn mehr als 5 % unter dem einschlägigen Tabel- lenwert lagen, weshalb eine Parallelisierung vorgenommen und ein Ein- kommen von Fr. 48'428.00 (95 % des einschlägigen Tabellenwertes [LSE 2020, TA1, Position 55-56, Frauen, Kompetenzniveau 1]) veran- schlagt wurde. Das Invalideneinkommen bemass sie anhand desselben Tabellenwertes und zog davon 10 % wegen der Arbeitsfähigkeit von bloss noch 50 % ab (Fr. 22'940.00). Bei Gegenüberstellung dieser Vergleichsein- kommen resultierte eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 52.63 % sowie unter Berücksichtigung der Einschränkung im Haushalt sowie ent- sprechender Gewichtung ein Gesamtinvaliditätsgrad von 35.57 % (VB 57/2 f.). Die Beschwerdeführerin fordert demgegenüber, ihr sei ein Abzug vom Ta- bellenlohn in der Höhe von mindestens 20 % zu gewähren (Beschwerde S. 5 f.). 5.3. Bei der Bemessung des Invalideneinkommens ist grundsätzlich auf den To- talwert der Tabelle TA1 abzustellen ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_284/2023 vom 28. Februar 2024 E. 3.3.2; 8C_695/2015 vom 19. No- vember 2015 E. 4.2). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, von diesem Grundsatz abzuweichen, zumal der Totalwert höher ausfällt als der in der angefochtenen Verfügung zur Festsetzung des (Validen- und) - 10 - Invalideneinkommens herangezogene Tabellenwert des Gastgewerbes, die Beschwerdeführerin die ihr verbleibende Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mithin erwerblich gewinnbringender zu verwerten vermöchte. Entsprechend ist per März 2023 (angepasst an die betriebsüb- liche Arbeitszeit, die Nominallohnentwicklung bis 2022 sowie die 50%ige Arbeitsfähigkeit) von einem Invalideneinkommen (vor der Vornahme eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn [vgl. dazu E. 5.4. sogleich]) von Fr. 27'118.00 (= Fr. 4'276.00 x 12 x 41.7/40 x 109.4/107.9 x 50 %) auszugehen. 5.4. 5.4.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von lohnstatistischen An- gaben ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des kon- kreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall An- haltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfä- higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalidenein- kommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schät- zen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f. 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). Die Gewährung oder Ver- weigerung des Abzuges im Grundsatz ist eine Rechtsfrage, die Festlegung des Abzuges bis 25 % eine Ermessensfrage (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 104 ff. zu Art. 28a IVG). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein, so wer- den vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abge- zogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV [in der zwischen 1. Januar 2022 und 31. De- zember 2023 in Kraft gestandenen Fassung]). 5.4.2. Soweit sich die Beschwerdeführerin für die Begründung eines höheren als des von der Beschwerdegegnerin gewährten 10%igen pauschalen Teilzeit- abzugs auf die Ergebnisse der BASS-Studie sowie andere entsprechenden Aufsätze bezieht (Beschwerde S. 5 f.), ist daran zu erinnern, dass das Bun- desgericht unter Auseinandersetzung mit den entsprechenden Quellen an der bisherigen Praxis festgehalten hat (BGE 148 V 174, insbesondere E. 9.2 S. 189 ff.). Das zuvor erzielte unterdurchschnittliche - 11 - Valideneinkommen und die dafür verantwortlichen wirtschaftlichen Fakto- ren (Beschwerde S. 5 f.) wurden bereits bei der Parallelisierung nach Art. 26 Abs. 2 IVV berücksichtigt und können nicht zusätzlich zur Begrün- dung eines Abzugs vom Tabellenlohn herangezogen werden (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2 S. 305). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt der Aufenthalts- status der Beschwerdeführerin keine Vornahme eines Abzugs. Einfache und repetitive Tätigkeiten, auf welche sich das angewandte Kompetenzni- veau 1 bezieht, erfordern sodann weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_668/2023 vom 18. März 2024 E. 7.2; 9C_418/2017 vom 30. Oktober 2017). Die Be- schwerdegegnerin hat demnach zu Recht keinen über den wegen Teilzeit- arbeit gewährten hinausgehenden Abzug vom Tabellenlohn gewährt. Das Invalideneinkommen beträgt demnach Fr. 24'406.00 (= Fr. 27'118.00 x 0.9). Im Übrigen würde die Gewährung eines 20%igen Abzugs vom Tabel- lenlohn ohnehin nichts am Ergebnis eines rentenausschliessenden Invali- ditätsgrades ändern (vgl. E. 5.5.). 5.4.3. Nach dem Dargelegten ist der von der Beschwerdegegnerin per 1. März 2023 vorgenommene Einkommensvergleich unter Ermittlung einer Ein- schränkung im Erwerbsbereich von 49.60 % (= [Fr. 48'428.00 – Fr. 24'406.00] / Fr. 48'428.00) sowie eines rentenausschliessenden Ge- samtinvaliditätsgrades von 34 % (= 49.60 % x 50 % + 18.5 % x 50%) im Ergebnis zu bestätigen. 5.5. An diesem Ergebnis ändert sich – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt (VB 57/3) – auch unter Geltung des ab 1. Januar 2024 geltenden Rechts (vgl. Art. 26bis Abs. 3 IVV) nichts. Die vorzunehmende Neuberech- nung per Januar 2024 ergibt einen Gesamtinvaliditätsgrad von (aufgerun- det) 37 % (Invalideneinkommen: Fr. 21'695.00; Erwerbseinbusse: Fr. 26'733.00, Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich: 55.20 %). 6. 6.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente mit Verfügung vom 8. April 2024 im Er- gebnis zu Recht verneint, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde ab- zuweisen ist. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. - 12 - 6.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteient- schädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 13 - Aarau, 16. Januar 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Battaglia