Das Versicherungsgericht erkennt: 1. 1.1. Auf die Beschwerde vom 6. Mai 2024 wird nicht eingetreten. 1.2. Die Beschwerde vom 6. Mai 2024 wird zuständigkeitshalber der Beschwerdegegnerin zur Behandlung als Einsprache gegen die Verfügung vom 28. März 2024 weitergeleitet. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten