2. 2.1. Gemäss § 22 Abs. 1 lit. e VKD i.V.m. § 29 GebührD betragen die Staatsgebühren für das Verfahren vor Versicherungsgericht Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00. Wird ein Verfahren nicht vollständig durchgeführt, namentlich wenn es ohne Sachentscheid beendet wird, kann auf die Erhebung einer Staatsgebühr verzichtet werden (§ 23 VKD i.V.m. § 29 GebührD). Ein solcher Fall liegt hier vor, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann. 2.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu.