1.2. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin am 28. März 2024 eine Verfügung den Beschwerdeführer betreffend erlassen. In der Rechtsmittelbelehrung wird auf die Möglichkeit, eine Einsprache zu erheben, hingewiesen. Ein Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin liegt nicht vor. Es mangelt folglich an einem tauglichen Beschwerdeobjekt i.S.v. Art. 56 Abs. 1 ATSG, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Beschwerdeschrift vom 6. Mai 2024 ist zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin zur Behandlung als Einsprache gegen die Verfügung vom 28. März 2024 weiterzuleiten (vgl. Art. 30 ATSG sowie § 8 Abs. 2 VRPG). -3-