Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einspracheentscheide (oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist) kann beim kantonalen Versicherungsgericht (vgl. Art. 57 ATSG) Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).