1. Die Beschwerdegegnerin erliess am 28. März 2024 eine Verfügung, in welcher sie festhielt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2018 bis 2023 bei der Vivao Sympany AG (weiterhin) obligatorisch krankenpflegeversichert gewesen sei und für diesen Zeitraum Fr. 17'273.40 an Prämien sowie allfälliger zusätzlicher Kosten zu entrichten habe. 2. Gegen diese Verfügung wandte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai 2024 an das Versicherungsgericht und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. 3. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 3. September 2024, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen.