43 ATSG) als nicht rechtsgenüglich erstellt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Sache – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – zu weiteren entsprechenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtenen Verfügungen vom 18. März 2024 sind aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.