In seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2023 führte RAD-Arzt Dr. med. B._____ in Kenntnis der Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin im Universitätsspital C._____ vom 7. Juli 2023 (VB 64 S. 11 ff.) aus, versicherungsmedizinisch sei zusammenfassend festzuhalten, dass, begründet durch die neuropsychologische Störung und die anhaltende Fatigue, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von durchschnittlich 20 % vorliege (VB 70 S. 3).