Dr. med. B._____ hielt fest, mit dem Mammakarzinom bestehe ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der eine längerdauernde oder anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe. Bei den bisher durchgeführten Kontrolluntersuchungen habe sich erfreulicherweise eine anhaltende Tumorfreiheit gezeigt. Angegeben würden aber von der Beschwerdeführerin Konzentrationsstörungen, Müdigkeit und Antriebslosigkeit. Nach Erstdiagnose und Abschluss der Primärtherapie eines Mammakarzinoms sowie bei komplikationslosem Verlauf würden im Allgemeinen keine wesentlichen Einschränkungen der beruflichen Leistungsfähigkeit bestehen.