1.2. Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten per 1. August 2021 eine bis 31. Juli 2022 befristete abgestufte (ganze Rente bis 31. Januar 2022, Rente von 45 % einer ganzen Rente bis 31. Juli 2022) Invalidenrente zusprach. 2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in den angefochtenen Verfügungen vom 18. März 2024 (VB 87; Beschwerdebeilage [BB] 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen von RAD-Arzt Dr. med. B._____, Facharzt für Allgemeinmedizin (D) sowie für Frauenkrankheiten und Geburtshilfe (D).