Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1984 geborene Beschwerdeführerin meldete sich aufgrund eines invasiven Mammakarzinoms am 30. Januar 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und führte eine Abklärung an Ort und Stelle über die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt durch.