43 ATSG) – wie vom Beschwerdeführer beantragt – zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Leistungsbegehren zu verfügen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 5. April 2024 ist aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.