Es würden sich zusätzlich zu den Unfallfolgen noch wesentliche weitere gesundheitliche Problemfelder limitierend auswirken und die Leistungsfähigkeit negativ beeinflussen, weshalb eine zukünftige berufliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers global gesehen nicht mehr für realistisch gehalten werde (BB 3 S. 6). Es ergeben sich daher Anhaltspunkte, dass der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt zum Zeitpunkt der RAD-Beurteilung nicht feststand, was jedoch eine Voraussetzung für eine beweistaugliche Aktenbeurteilung darstellt (vgl. E. 4.3. hiervor).