4.2. 4.2.1. Mit Stellungnahme vom 28. November 2023 führte Dr. med. D._____ aus, die Arbeitsunfähigkeit werde aufgrund beidseitiger Kniegelenksbeschwerden attestiert. Rechtsseitig liege eine komplexe Kniediagnose mit aktuell schmerzhafter Knietotalprothese vor. Er habe den Beschwerdeführer bei nicht zufriedenstellender Situation der rechtsseitigen endoprothetischen Versorgung an die Rheumatologie überwiesen, um die konservative Therapie maximal auszuschöpfen und eine endoprothetische Versorgung hinauszuzögern. Aktuell könne man eine psychische und somatische Verschlechterung der Situation konstatieren mit mittlerweile diffusen Problemen des Bewegungsapparates.